Berufssprachkurs B2
Der B2-Kurs besteht aus 400 Unterrichtseinheiten und zielt darauf ab, das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) zu erreichen. Der Unterricht legt einen allgemeinen Fokus auf berufsbezogene Inhalte. Abschließend wird eine Zertifikatsprüfung abgelegt.
Falls erforderlich, wird ein B2-Kurs mit einem sogenannten Brückenelement angeboten. Hierbei werden die bereits bekannten B1-Inhalte aus dem Integrationskurs in beruflichen Kontexten wiederholt und vertieft, während 100 Unterrichtseinheiten genutzt werden.
Das Brückenelement bildet keinen separaten Kurs, sondern ist ein integraler Bestandteil eines B2-Basiskurses, der insgesamt 500 Unterrichtseinheiten umfasst.
Voraussetzungen
Für die Teilnahme an den Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen A2 und B1.
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen ist für Zugewanderte aus Drittstaaten (einschließlich vieler Asylbewerberinnen und Asylbewerber und vieler Geduldeter), EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Deutsche mit Migrationshintergrund grundsätzlich möglich.
- Seit der Änderung der DeuFöV im Zuge des Inkrafttretens des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes zum 01.08.2019 können arbeitsmarktnahe Geduldete nach sechs Monaten Vorduldungszeit Zugang zum Berufssprachkurs erhalten (auch zu den Spezialberufssprachkursen mit Ziel A2 und B1). Unverändert bleibt die Möglichkeit einer Teilnahmeberechtigung für Personen mit Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, der sogenannten Ausbildungsduldung. Arbeitsmarktnahe Gestattete mit mindestens 3-monatiger
Stand: 16.06.2021 BAMF-Eingabehilfe Berufssprachkurse Seite 15 von 25
Aufenthaltsgestattung und Einreise vor dem 01.08.2019 können Basisberufssprachkurse B2 oder C1 (oder auch perspektivisch C2) besuchen, sofern sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen.
- Erziehende Gestattete können vom Bundesamt eine Teilnahmeberechtigung erhalten, auch wenn sie nicht unmittelbar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
- Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020 wird der Zugang zu den Berufssprachkursen für eine neue Zielgruppe eröffnet: Personen, die bereits einen Ausbildungsvertrag für eine förderungsfähige Ausbildung i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III abgeschlossen haben und sich vor dem Ausbildungsbeginn sprachlich auf die Berufsausbildung vorbereiten möchten. Diese Zielgruppe hat auch die Möglichkeit, den Antrag auf Teilnahmeberechtigung bereits aus dem Ausland zu stellen. In diesem Fall muss dem Bundesamt eine zustellfähige Anschrift in Deutschland zur Verfügung gestellt werden, z. B. kann dem Antrag eine Postvollmacht für die Bildungseinrichtung oder den Arbeitgeber in Deutschland beigefügt werden. Die Teilnahmeberechtigung wird in diesem Fall an die bevollmächtigte Stelle zugestellt, die den Antragstellenden eine Kopie der Teilnahmeberechtigung zur Vorlage im Visumverfahren übermittelt.
Kosten/Fördermöglichkeiten
Die Kurse werden aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert.
Grundsätzlich ist die Teilnahme an einem Berufssprachkurs kostenlos.
Eine Kostenbeitragspflicht besteht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 DeuFöV nur für beschäftigte Teilnehmende. Ausgenommen von der Kostenbeitragspflicht sind
- Beschäftigte, die im Leistungsbezug sind bzw. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben;
- Auszubildende;
- Beschäftigte, deren zu versteuerndes Einkommen bei Einzelveranlagung 20.000 € oder bei gemeinsamer Veranlagung mit dem Ehegatten oder mit der Ehegattin 40.000 € nicht übersteigt.
Die Kostenbeitragspflicht für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs ist in § 4 Abs. 4, 5, 6 DeuFöV geregelt. Für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 50% des gültigen Kostenerstattungssatzes pro Unterrichtseinheit an die Kursträger zu entrichten. Dieser Kostenbeitrag ist vor Beginn eines Berufssprachkurses an die Kursträger zu zahlen.